
Noch bis 15. Juni kann eine #KulturhilfeSH im bisherigen Verfahren beantragt werden: Also ein zweites Mal 500 € oder ein erstes Mal 1.000€ für Künstlerinnen und Künstler aus Schleswig-Holstein.
Der Landeskulturverband Schleswig-Holstein e.V. startet unter dem Hashtag #kulturhilfeSH einen Nothilfefonds für Künstlerinnen und Künstler der Veranstaltungsbranche und für Freischaffende der Kulturwirtschaft.
FAQ zur Projektförderung aus dem Fonds #KulturhilfeSH des Landeskulturverbands Schleswig-Holstein e.V.
Muss ich in Schleswig-Holstein leben und arbeiten, um eine Bewerbung einzureichen?
Ja, es können nur Projekte von Künstler*innen und Kulturschaffende, die ihren ersten Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, gefördert werden.
Müssen zu den Angaben im Bewerbungsformular Belege/Nachweise eingereicht werden?
Ja, bitte senden Sie uns einen Scan/ein Foto von beiden Seiten Ihres Personalausweises und eine Kopie eines Mitgliedschaftsnachweises in der KSK oder einer berufsständischen Vereinigung aus Kunst, Kultur und kultureller Bildung.
Muss meine Tätigkeit als Künstler*in, Kulturschaffende oder in der kulturellen Bildung mein Haupterwerb sein?
Ja, Bewerber*innen müssen mit mehr als 50% ihrer Tätigkeit künstlerisch oder kulturschaffend /-vermitteln tätig sein. Bewerber*innen dürfen gar nicht oder zu weniger als 50% sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Muss ich Mitglied in einer berufsständischen Vereinigung und/oder der Künstlersozialkasse sein?
Ja. Mit dem Fond #KulturhilfeSH sollen Künstler*innen gefördert werden, deren Haupterwerbsquelle im Bereich der Künste, des Kulturschaffens oder der kulturellen Bildung durch die Corona-Krise stark eingeschränkt wird und die kaum oder keine Aussicht auf staatliche und/oder finanzwirtschaftliche Unterstützung haben.
Ist es erforderlich, Nachweise einzureichen?
Ja, für die oben genannten persönlichen Angaben und bzw. Nachweise reichen entsprechende Kopien aus. Die damit übermittelten Daten werden ausschließlich zur Verwaltung der #KulturhilfeSH-Fonds-Bewerbung gespeichert und nach Abschluss der Maßnahme gelöscht.
Wieso ist es notwendig eine Projektförderung zu beantragen?
Der LKV kann nur Projekte, aber keine Personen fördern. Daher rufen wir dazu auf, sich mit kurzen Projektbeschreibungen zu bewerben.
Darf das Projekt schon begonnen worden sein?
Ja. Es können Teilmaßnahmen aus Projekten gefördert werden, die schon begonnen wurden. Die Idee ist dabei, dass Projekte gefördert werden, die durch das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Schließung von Kultureinrichtungen nicht fortgeführt werden können oder abgesagt werden mussten.
Kann auch ein neues oder geplantes Projekt eingereicht werden?
Auch das ist möglich: Ein Projekt, dass noch nicht begonnen wurde, kann ebenfalls gefördert werden. Besonders dann, wenn es dazu beitragen soll, einen künstlerischen Beitrag zur aktuellen gesellschaftlichen Situation zu leisten. Wichtig ist nur, dass das Projekt im Jahr 2020 begonnen bzw. durchgeführt wird und über den jeweiligen Status bis zum 31.10.2020 ein Bericht als Projektnachweis eingereicht wird.
Können nur komplette Projekte gefördert werden?
Nein. Es ist auch nicht vorrangig, dass das Produkt bis zum 31.10.2020 (Projektbericht-Abgabe) fertig ist. Es können auch Teile eines Produkts gefördert werden, z.B. die Arbeit an einem Kunstobjekt oder die Erarbeitung von Theater- und Musikstücken, welche in dieser Zeit erstellt werden können.
Gibt es die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen?
Ja, es ist möglich einen Folgeantrag zu stellen, sofern bereits einmalig eine Förderung i.H.v. 500,-€ durch uns erfolgt ist. Bitte beachten Sie, dass wir nur Folgeanträge von Antragsstellern fördern können, deren Nachweis für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse oder einem berufsständischen Verband bei uns vorliegt.
Was kann aus dem Bereich bildende Kunst gefördert werden?
Im Grunde kann jedes künstlerische Projekt gefördert werden, egal ob es sich um Bildhauerei (Keramik, Plastik/Skulptur), Malerei, Zeichnung/Grafik/Druckkunst, Fotografie, Video-/Lichtkunst, Performance, etc. handelt
Was kann aus dem Bereich Theater & Tanz gefördert werden?
Im Grunde alles, was mit Bühnenstücken zu tun hat: Vom Schreiben eines Bühnenstücks, über Probenphasen bis zur Aufführung (ggf. auch digital), aber auch alle Backstage-Aufgaben wie Kulissenbau, Kostüme, Dramaturgie, Regie- und Choreographiearbeit, Programmhefte, Plakate etc.
Was kann aus dem Bereich Literatur/Textproduktion gefördert werden?
Alle Gattungen des Literaturschaffens kommen infrage. Dazu gehören natürlich auch Graphic Novels, Comics etc. Dabei müssen es keine kompletten Werke sein, sondern auch einzelne Kapitel, Illustrationen/Zeichnungen oder die Arbeit an Lyrik etc. können gefördert werden. Wissenschaftliche Texte, Rezensionen oder journalistische Texte können nicht gefördert werden.
Was kann aus dem Bereich Film gefördert werden?
Alle Schritte des Filmschaffens kommen in Frage. Die Konzeption eines Filmprojekts, das Schreiben eines Drehbuchs, ebenso Dreh, Schnitt, Musik und alle anderen Arbeiten in der Postproduktion bis zur Vorführung (ggf. auch über digitale Medien).
Welche Projekte können nicht gefördert werden?
Projekte, die nicht in erster Linie ein künstlerisches Produkt ergeben, können nicht gefördert werden. Dazu gehören z.B. sportliche Vorhaben (auch organisierter Tanzsport) oder solche der erwerbsmäßigen Mediengestaltung.
Was mache ich, wenn meine Frage nicht durch dieses FAQ beantwortet wird?
Schicken Sie uns eine kurze Mail mit der Frage an kulturhilfe@landeskulturverband-sh.de. Wir bemühen uns, Ihnen so schnell wie möglich zu antworten.